Wer in die Schweiz auswandern möchte, sollte sorgfältig planen. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. So gibt es zu beachtende Bestimmungen.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
Wer länger als 90 Tage in der Schweiz leben und arbeiten möchte, braucht einen Aufenthaltstitel. Dazu muss man sich innerhalb von 14 Tagen nach Einreise und vor Beginn der neuen Arbeit in der neuen Wohngemeinde anmelden. Bei bis zu 90 Tagen Aufenthalt ist kein Visum erforderlich. Dabei ist es unwichtig, diese 90 Tage zusammenhängend innerhalb von 180 Tagen zu nehmen. Auch gilt es, einen Nachweis zu erbringen, der ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder gesichertes Vermögen dokumentiert.
Die Bewilligung B ist eine Aufenthaltsgenehmigung und bei Vorlage eines mindestens ein Jahr lang gültigen Arbeitsvertrages erhältlich. Diese Aufenthaltsgenehmigung bleibt fünf Jahre gültig. Die Bewilligung C ist eine Niederlassungsbewilligung für Auswanderer, die schon fünf Jahre ununterbrochen im Lande verweilen. Die Grenzbewilligung G gilt für diejenigen, die eine Arbeitserlaubnis haben, aber ihren Wohnsitz noch in ihrem Land haben. Die Arbeitnehmer müssen einmal pro Woche in ihr Land zurück. Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist meist auf unter ein Jahr befristet. Wer seine Familie mitnehmen will, muss einen Antrag stellen, diesen auf Familiennachzug.
Arbeitsplatzverhältnisse und Steuern
Kündigungsschutz wie in Deutschland existiert in dem Alpenland nicht. Bis auf wenige Ausnahmen kann jedem innerhalb kurzer Zeit gekündigt werden. Arbeitnehmern kann während der Probezeit innerhalb von sieben Tagen gekündigt werden. Je nach Vereinbarung kann die Probezeit bis zu drei Monaten gelten. Durchschnittlich beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, in manchen Branchen 50. Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben unter 20-jährige auf fünf Wochen, über 20-jährige auf mindestens vier Wochen.
Wohl sind die Steuern in der Schweiz niedriger und die Durchschnittseinkommen höher, doch sind die Lebenshaltungskosten ebenso viel höher. Schweizer Unternehmer dürfen übrigens nur dann Ausländer einstellen, wenn sie keine Landsleute für eine vakante Stelle finden. Die Steuerregelungen sind im Lande unterschiedlich. Ausländischen Arbeitnehmern, die keine Niederlassungsbewilligung C haben, werden die Steuern vom Lohn abgezogen.
Sozialversicherungszahlungen
Die üblichen Sozialversicherungsbeiträge von 10 % werden vom Bruttolohn abgezogen. Jeder muss sich selbst um seine Krankenversicherung kümmern. Die Leistungen werden von allen Kassen gleichermaßen abgedeckt, bis auf Zahnarztkosten, ambulante – sowie Spitalzusatzversicherungen sind freiwillig, eine vollständige Übersicht kann beim Krankenkassenvergleich Gidu.ch. Versicherungsangelegenheiten müssen innerhalb von drei Monaten geregelt werden. Monatsprämien sind rückwirkend ab Einreisedatum oder Ummeldemonat zu bezahlen. Für angefangene Monate sind die vollen Prämien zu zahlen. Diese sind unabhängig vom Gehalt, Wohnort, Alter, oder Krankenkasse eines Versicherten. Gering Verdienende können bei der Wohngemeinde einen Antrag auf Beitragsübernahme stellen. Die Beiträge für Kinder und Erwachsen sind unterschiedlich. Die Krankenkassen müssen laut Krankenversicherungsgesetz jeden Antragsteller unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand aufnehmen.
Versicherte müssen allerdings einen Teil ihrer Kosten selber tragen. Das Versicherungssystem funktioniert nach einem Franchise-System. Wer beispielsweise 600 Franken vereinbart, aber 900 Franken Gesundheitskosten verursacht, erhält 300 von der Versicherung zurück.Wohnungssuchende sollten neben der Aufenthaltsbewilligung den gültigen Personalausweis, eine Betreiberauskunft (entspricht der deutschen SCHUFA-Auskunft), Kontaktdaten des ehemaligen Vermieters sowie den Schweizer Arbeitsvertrag vorlegen.
Die Schweizer sind übrigens überaus freundliche Menschen. So begegnet man einander auch in Konfliktangelegenheiten stets höflich. Die deutsche Art, Konflikte direkt anzusprechen, könnte zu überflüssigen Irrtümern führen.